Informationen zum Abheizen von pflanzlichen Materialien
Quelle: Das Land Steiermark
Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" als Ausnahme vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes bestehen strenge zeitliche Einschränkungen!
Brauchtumsfeuer?
Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2013); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
Sonnwendfeuer (21. Juni 2013); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (22. Juni 2013) zulässig.
Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).
Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", falls es am Karsamstag regnet, ist nicht zulässig.
So Feuern sie richtig:
Mindestabstände:
zu Gebäuden mind. 50 Meter
zu öffentlichen Verkehrsflächen mind. 50 Meter
zu Energieerzeugungs und -verteilungsanlagen (Kraftwerke, Trafos u. Freileitungen) mind. 100 Meter
zu Wäldern u. Baumbeständen (Baumbestand = 3 Bäume) mind. 40 Meter
Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN!
In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau, Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling.
Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!
Außerhalb der Stadt Graz und dieser Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden.
In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 (LGBl. Nr. 2/2012) liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig! In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien(Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Entsorgung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!!!
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (BMLFUW, Jänner 2011) verpflichtend einzuhalten.
Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!
Tipp:
Materialien pflanzlicher Herkunft sind im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!
Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien?
Nach den Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (Verbrennungsverbot-AusnahmenVO; LGBl. Nr. 77/2012) ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zulässig, wenn
dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.